Der Bundesrat hat am 15.12.17 planmäßig der 4. Änderungsverordnung zur Trinkwasserverordnung zugestimmt!
Damit ist dann die anhaltende Diskussion, ob eine Probenahme separat bei einem Dienstleister beauftragt werden darf, klar mit einem "nein" geregelt, denn der UsI hat die Probenahme bei der Untersuchungsstelle zu beauftragen.
Hier heißt es jetzt unter
§ 14b (2): Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben die Untersuchungen nach Absatz 1 durch eine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen, die nach § 15 Absatz 4 zugelassen ist. Ein Untersuchungsauftrag muss sich
auch auf die jeweils dazugehörende Probennahme erstrecken.
Und unter § 15 (4): Die nach dieser Verordnung erforderlichen Untersuchungen des Trinkwassers einschließlich der Probennahmen dürfen nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden.
Der Bundesrat hat heute planmäßig der 4. Änderungsverordnung zur Trinkwasserverordnung zugestimmt!
Damit ist dann die anhaltende Diskussion, ob eine Probenahme separat bei einem Dienstleister beauftragt werden darf, klar mit einem "nein" geregelt, denn der UsI hat die Probenahme bei der Untersuchungsstelle zu beauftragen.
Hier heißt es jetzt unter
§ 14b (2): Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben die Untersuchungen nach Absatz 1 durch e...ine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen, die nach § 15 Absatz 4 zugelassen ist. Ein Untersuchungsauftrag muss sich
auch auf die jeweils dazugehörende Probennahme erstrecken.
Und unter § 15 (4): Die nach dieser Verordnung erforderlichen Untersuchungen des Trinkwassers einschließlich der Probennahmen dürfen nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden.