4. Änderungsverordnung zur TrinkwV

  • Der Bundesrat hat am 15.12.17 planmäßig der 4. Änderungsverordnung zur Trinkwasserverordnung zugestimmt!

    Damit ist dann die anhaltende Diskussion, ob eine Probenahme separat bei einem Dienstleister beauftragt werden darf, klar mit einem "nein" geregelt, denn der UsI hat die Probenahme bei der Untersuchungsstelle zu beauftragen.

    Hier heißt es jetzt unter

    § 14b (2): Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben die Untersuchungen nach Absatz 1 durch eine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen, die nach § 15 Absatz 4 zugelassen ist. Ein Untersuchungsauftrag muss sich

    auch auf die jeweils dazugehörende Probennahme erstrecken.

    Und unter § 15 (4): Die nach dieser Verordnung erforderlichen Untersuchungen des Trinkwassers einschließlich der Probennahmen dürfen nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden.

    Der Bundesrat hat heute planmäßig der 4. Änderungsverordnung zur Trinkwasserverordnung zugestimmt!

    Damit ist dann die anhaltende Diskussion, ob eine Probenahme separat bei einem Dienstleister beauftragt werden darf, klar mit einem "nein" geregelt, denn der UsI hat die Probenahme bei der Untersuchungsstelle zu beauftragen.

    Hier heißt es jetzt unter

    § 14b (2): Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben die Untersuchungen nach Absatz 1 durch e...ine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen, die nach § 15 Absatz 4 zugelassen ist. Ein Untersuchungsauftrag muss sich

    auch auf die jeweils dazugehörende Probennahme erstrecken.

    Und unter § 15 (4): Die nach dieser Verordnung erforderlichen Untersuchungen des Trinkwassers einschließlich der Probennahmen dürfen nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden.

  • Von einer Diskussion oder sogar einem Streitpunkt in dieser Angelegenheit höre ich gerade zum ersten Mal.

    Naja - wenn der Probenehmer pfiffig ist, wird er Subunternehmer der Untersuchungsstelle und alle sind sich wieder einig.

    Den Vorteil daran sehe ich nicht wirklich - das Labor war ja schon immer auch verantwortlich für die ordnungsgemäße Probenahme und musste somit sicherstellen, dass nur qualifiziertes Personal in die eigene Akkreditierung aufgenommen wurde.

  • Und was ist jetzt neu?

    Die Labore mussten immer akkreditiert sein und der Probennehmer zertifiziert. Selbst wir stehen namentlich bei einem bestimmten Labor unter zertifizierte Probennehmer und können die Probe nicht irgendwo hinbringen.

    Proben die die Brunnenbauer veranlassen in ihren eigenen Laboren oder die Probe die in die Apotheke gebracht wurde, dienen ja nur als Kontrolle für Usl und ersetzen nicht die von uns geforderten Untersuchungen.

    Und bei knapp 15.000 Eigenwasserversorgungsanlagen haben wir hier eine Menge Befunde + TWI und was noch alles beprobt werden muss.

    Grüße

    Peter

  • Nicht neu aber bislang noch nicht gelebte Praxis... Analysebefunde, auf denen nicht der UsI als Adressat drauf steht, sondern z.B. ein Messdienstleister, ein Installateur oder sonst ein Dienstleister, sind damit keine Untersuchungen nach § 14 TrinkwV mehr. Im Klartext: Legt ein UsI beim Gesundheitsamt einen Analysebefund vor, bei dem ein Dienstleister beauftragt wurde, ist die Anforderung der TrinkwV damit nicht erfüllt.

  • Hi,

    ich habe hier bei uns im Kreis einen Dipl. Biologen und Sachverständigen, der ganz ganz viele Brunnen und Bäder betreut und berät. Dieser nimmt dort auch die Proben (Probennehmerschein hat er + Fortbildungen), er hat ein eigenes nicht akkreditiertes Labor und ist bei einem akredditierten Labor beschäftigt. Er bringt die offiziellen Proben zu dem akkreditiertem Labor, welches dann den Befund erstellt und uns übersendet. Ich lese jetzt nicht, dass das nicht mehr statthaft ist, da ja alle formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Untersuchungsstelle ist zugelassen und der Probennehmer hat den Sach- und Fachverstand und ist bei der Untersuchungsstelle im QM eingebunden.

    Wo genau steht es, dass diese vertragliche Form nicht mehr zugelassen ist. Wie gesagt, wir hier alle (darunter mehrere Dipl. Ing.) interpretieren den § 14 etwas anders. Der Usl beauftragt ja die Untersuchungsstelle durch den Subunternehmer, der ja ein Teil der Untersuchungsstelle ist.

    Ich hätte keine Probleme es ihm zu untersagen, aber dann muss es zu 100 % sicher sein und keine Auslegungssache.

    Grüße

    Peter

  • Hallo,

    mal ein Negativbeispiel.

    Ein Sachverständiger baut in eine Trinkwasserinstallation eine nette Versuchsanlage ein. Nun beauftragte dieser Sachverständige und externer Probennehmer das Labor mit der Untersuchung. Dieses hatte er als zusätzliche Serviceleistung dem Kunden verkauft und sollte gleichzeitig als Grundlage für die Abnahme der Anlage dienen.

    Klassiker: Den Bock zum Gärtner gemacht.

    • Auszug aus der Internetseite des Sachverständigen: als akkreditiertes Unternehmen führen wir die nach TVO 2011 vorgeschriebene Trinkwasseruntersuchung auf Legionellen durch

    Gemäß § 14 TrinkwV hat der UsI eine Untersuchungsstelle nach § 15 mit den Trinkwasseruntersuchungen zu beauftragen und keine Makler (Installateure usw.).

    Externe Probenehmer sind als Mitarbeiter des Labors anzusehen und erfüllen somit auch nicht die Anforderungen an Untersuchungsstellen nach § 15 TrinkwV.

    Sollte ein externer Probenehmer z.B. als Installateure, Sachverständige bei einem Kunden der Untersuchungsstelle auch nur ein Angebote abgegeben haben, ist dieser als befangen anzusehen und muss hierüber im Vorfeld den Leiter der Untersuchungsstelle informieren. Der verantwortliche Leiter der Untersuchungsstelle prüft und entscheidet, ob es sich um einen möglichen Interessenskonflikt handelt.

    Die in den Prüfberichte dokumentierten Ergebnisse der Trinkwasseruntersuchung einer DAkkS-akkeditierten und von der zuständigen Landesbehörde zugelassenen Untersuchungsstelle dienen als Grundlage für die Einleitung von Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und sind Beweismittel vor Gericht, insbesondere in Strafverfahren !

    Die Klarstellung im "neuen" § 14 TrinkwV 2001 ist notwendig um bei Befunden Rechtssicherheit zu gewährleisten.

    Auch stellt sich für mich derzeit die Frage, wo man bezüglich eines möglichen Interessenkonfliktes die Grenze setzt. Mit der neue TrinkV2001 wird uns die Entscheidung abgenommen. Freut mich persönlich sehr !

    @ Peter:

    schau mal hier http://www.shk-nrw.de/news_archiv.php?id=1273&year=0

    Die DIN ISO/IEC 17025 ist als wesentlicher Bestandteil der Akkreditierungsvorschriften ist in diesen Punkt sehr eindeutig. Es ist vom Laborleiter sicherzustellen, dass die Untersuchungsstelle zu 100% unabhängig ist.

    Des Weiteren kannst du dich hierzu auch an die nette Kollegin vom LANUV in Düsseldorf wenden oder das UBA bzw. an die DAkkS. Es gibt hierzu auch ein eindeutiges Schreiben der zuständigen Zulassungsbehörde in Bayern oder Badenwürttemberg an die Untersuchungsstellen. Soweit ich mich erinnere sogar mit Androhung des Entzugs der Zulassung.

    Der UsI kann darüber hinaus natürlich soviel Untersuchungen des Trinkwassers durchführen wie dieser möchte. Nur darf auf den Prüfberichten kein Bezug auf die TrinkwV genommen werden bzw. der Anschein erweckt werden, dass es sich um eine solche Untersuchung handelt. Auch dürfen solche Untersuchungen von Gesundheitsämtern nicht anerkannt werden. Also welchen Mehrwert sollen diese Untersuchungen haben? Und wie will der UsI mit solchen Untersuchungen umgehen, wenn Krankheitserreger in bedenklich hoher Konzentration nachgewiesen werden? (Stichwort: Verkehrssicherungspflicht)

    Grüße

    Jörg

    5 Mal editiert, zuletzt von spyjoerg (28. Dezember 2017 um 00:07)

  • Hallo Jörg, danke für das Beispiel.

    Ich habe auch noch ein paar Beispiele aus meiner Praxis:

    Ein Installateur tritt beim UsI als Dienstleister auf für alle Belange der Trinkwasser-Installation, er hat die betreffende Anlage bereits seit Jahren im Kundenstamm und bietet jetzt auch im eigenen Namen die Probenahme an (er ist zertifizierter Probenehmer und im Labor eingebunden). Nachdem der UsI die Probenahme bei dem Installateur beauftragt hat, entnimmt dieser die Proben und beauftragt seinerseits "sein" Labor mit der Analyse. Es werden Legionellen im extrem hohem Bereich gefunden... Der Installateur gibt dieses Ergebnis jedoch nicht an seinen Kunden weiter, da er fürchtet, für die technischen Mängel an der Anlage, die er seit Jahren betreut, haftbar gemacht zu werden (zu Recht m.M.n.). Der UsI fragt daraufhin selbst beim Labor nach, dass jedoch jede Auskunft verweigert, da der UsI dem Labor gegenüber nicht der Auftraggeber war...

    Ein Dienstleister für Services zur TrinkwV (ja, sowas gibt es) bietet u.a. das Komplettpaket an: Auswahl und Installation von PN-Stellen, Probenahme als zert. Probenehmer für ein Labor, Gefährdungsanalyse und Sanierungsmaßnahmen (die allein in thermischer Desinfektion Vollendung fanden). Eine Hausverwaltung fällt darauf rein und beauftragt die Probenahme durch den Dienstleister, der die Proben entnimmt und von "seinem" Labor einen Analysebericht vorlegt mit hoher Kontamination. Daraufhin erhält er den Auftrag zur Gefährdungsanalyse und bietet auch gleichzeitig die Sanierungsmaßnahme und die direkt Nachuntersuchungen an. Am Ende kommt heraus, dass die Proben aus der fraglichen Anlage nie im Labor angekommen sind (in Mitarbeiter hat gepetzt), sondern durch Proben aus einer anderen Entnahmestelle ersetzt wurden. Das alles mit dem Ziel, weitere Aufträge zu erhalten. Das Schlimme daran - das Unternehmen gibt es heute noch...

    Ein Gesundheitsamt hat ein öffentliches Bad in der Überwachung. Der Betreiber beauftragt jährlich einen Dienstleister (ein nicht akkreditiertes Privat-Labor) mit der Entnahme der Proben und berichtet dem Gesundheitsamt von einwandfreien 0-Befunden. Irgendwann wird der Hygieneinspektor skeptisch und entnimmt selbst verschiedene Proben in der Installation. Im Befund waren die Mehrheit der Proben extrem hoch belastet, weil die Anlage unter Chlordioxid lief und die Probenehmer des Labor Probengefäße ohne Natriumthiosulfat als Inaktivator benutzt haben. Der Betreiber wollte diese Ergebnisse nicht anerkennen und warf damals dem GA vor, die Proben manipuliert zu haben, um "ihm am Zeug zu flicken"...

    Ich hätte noch einige Beispiele mehr, das würde dann aber den Rahmen sprengen. Das alles wird heute durch die Klarstellung unterbunden und deswegen, im Sinne einer lückenlosen Qualitätskette, muss der UsI beim Labor die Analyse inkl. der Probenahme beauftragen. Jede Befangenheit bei der Entnahme der Proben muss vermieden werden.

  • Ich habe mit der Auslegung auch so meine Probleme.

    Wer eine Untersuchungsstelle beauftragt muss schon ziemlich genau wissen, was er will. Weil eine solche Beauftragung nicht immer einfach ist, haben sich Dienstleister gebildet, die genau diese Tätigkeit spezialisiert übernehmen. Üblicherweise gehört dazu die Beauftragung zur Installation von Probenahmeeinrichtungen, ggf. die Probenahme selbst und die Übergabe zur Untersuchung. Zur Dienstleistung gehört oftmals auch die Information der Verbraucher, die Meldung an uns usw.

    Ich fand dies immer positiv, weil man auf diese Art einen spezialisierten Menschen hat, dessen Aufgabe man nach und nach für "unsere Zwecke" perfektioniert hat. Nun stehen die Hausverwaltungen und UsIs wieder im Regen.

    Ich glaube auch nicht, dass das damit beabsichtigt war. Sicherlich ging es vielmehr darum, dass Probenahmer tätig werden, die qualifiziert sind und in die Akkreditierung der Untersuchungsstelle aufgenommen sind. Und offenbar lag da bisher ein Problem: die Untersuchungsstellen haben offenbar zu wenig darauf geachtet, wer dort "amtliche" Proben eingereicht hat ...

    Nun denn. Was wird sich ändern? Wenn die Dienstleister pfiffig sind, werden Sie als Subunternehmer für die Untersuchungsstelle tätig und treten trotzdem als Dienstleister auf.

    Gleiches Prinzip, nur wieder etwas komplizierter. Deregulierung sieht anders aus.

  • Nicht neu aber bislang noch nicht gelebte Praxis... Analysebefunde, auf denen nicht der UsI als Adressat drauf steht, sondern z.B. ein Messdienstleister, ein Installateur oder sonst ein Dienstleister, sind damit keine Untersuchungen nach § 14 TrinkwV mehr. Im Klartext: Legt ein UsI beim Gesundheitsamt einen Analysebefund vor, bei dem ein Dienstleister beauftragt wurde, ist die Anforderung der TrinkwV damit nicht erfüllt.

    Das sieht Minol wohl anders:

  • Stimmt Kai.

    Wir waren gerade erst zur Trinkwasserdienstbesprechung im Ministerium in Stuttgart. Da hat man uns explizit darauf hingewiesen, dass wir solche Meldungen/Befunde nicht mehr akzeptieren dürfen.

    Gruß Werner