Beiträge von M.Klaaßen

    Hallo,

    Ich antworte mal absatzweise:

    diesen Passus kenne ich nun nicht, dass die Bescheinigung ihre Gültigkeit verliert wenn die Wiederbelehrung nicht erfolgen sollte.
    Wo steht denn dieses?
    Die einzige Gültigkeitsklausel, die ich kenne, ist die mit der drei Monatsregelung nach erfolgter Belehrung durch das Gesundheitsamt.

    Wer ist denn für die Wiederbelehrung zuständig? Richtig, der Arbeitgeber!
    Ich habe noch nie von einem Fall gehört, wo ein Arbeitnehmer erneut durch das Gesundheitsamt belehrt werden musste, nur weil die Wiederbelehrungsfrist überschritten war. Würde die Wirtschaft in der Kommune aber sicherlich ankurbeln ;)

    Richtig!

    Ja, es gibt verschiedene Autoren/Verlage, die Bücher zum Infektionsschutzgesetz mit Kommentar und Vorschriftensammlung raus gebracht haben.
    Aufgrund der ständigen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes warten wir aber schon seit geraumer Zeit auf ein solches, aktuelles Exemplar.

    Viele Grüße
    M.Klaaßen

    Hallo,

    dieses ergibt sich aus dem Begriffen "erstmalige Tätigkeit" und "erstmalig beschäftigt werden".

    Dieses wird dann auch in der Amtlichen Begründung wiedergegeben. Dort steht zu Absatz 1: "........Für die Gültigkeit der Bescheinigung hat es keine Auswirkungen, wenn die Tätigkeit unterbrochen wird."

    Hoffe sies hilft weiter.

    Gruß
    M. Klaaßen